Zuständigkeit

 

 

Im großen und allgemeinen orientiert sich die Anordnung zur Obduktion nach jenem Umstand, ob die betroffene Person entweder in einer öffentlichen Krankenanstalt oder zuhause verstorben ist. Nichtsdestotrotz wird bei unklarer Erkrankung bzw. unklarem Todesfall eine Obduktion durchgeführt.

 

In Österreich wird die Entscheidung über die Durchführung von Autopsien in Krankenspitälern (klinische Obduktion) auschließlich von den dort zuständigen Pathologen bestimmt.

 

Im Vergleich in städtischen und privaten Pflegeeinrichtungen findet dort eine amtsärztliche Beschau statt, bei dem eine Obduktion im Zuständigkeitsbereiches eines Beschauarztes durchgeführt wird. Nur in selten Fällen wird eine gerichtliche Obduktion oder eine sanitätspolizeiliche Obduktion angeordnet.

 

 

 

 

Informationserfordernisse

 

Ganz unterschiedlich ist der Ausmaß der Information des Pathologen bei den verschiedenen Obduktionsformen.

 

Bei der sanitätspolizeilichen Obduktionen existieren in den meisten Fällen keine ärztlichen Informationen über Vorerkrankungen (Patientenakte). Dafür werden seitens der Polizei auf detailierte Beschreibung und Protokollierung des Auffindungsortes und des Umfeldes des Leichnams großen Wert gelegt.

 

Bei der Spitalsobduktion bestimmt der obduzierende Pathologe selbst über den erforderlichen Informationsausmaß.