Fallbeispiele


Fallbeispiele (Link zur Universität Göttingen)

  1. Palliative Sedierung bei einer Patientin mit amyotropher Lateralsklerose (Ethik in der Medizin 2/2008)

  2. Nadelstichverletzung des behandelnden Arztes bei der Untersuchung einer nicht-einwilligungsfähigen Patientin – Darf ein HIV-Test durchgeführt werden (Ethik in der Medizin 3/2007)

  3. Amputation bei einer Patientin mit einer Psychose in der Vorgeschichte? (Ethik in der Medizin 2/2007)

  4. Schön warm zudecken... (Ethik in der Medizin 3/2006)

  5. Zum Problem ausreichender Gründe für eine Behandlungsbegrenzung (Ethik in der Medizin 2/2006)

  6. Probleme einer Palliativbetreuung am Lebensende (Ethik in der Medizin 4/2005)

  7. Eigenverantwortliche Patientenentscheidung und Garantenpflicht des Arztes (Ethik in der Medizin 3/2005)

  8. Entscheidungsfindung beim Verzicht auf eine lebensrettende Maßnahme und die Rolle des Vormundschaftsgerichts (Ethik in der Medizin 2/2005)

  9. Sondenernährung und Patientenwille (Ethik in der Medizin 3/2004)

  10. "Sollen wir noch operieren? - Müssen wir noch operieren?" (Ethik in der Medizin 2/2004)

  11. Lebensrettende Operation (Ethik in der Medizin 1/2004)

  12. Bericht einer Pflegekraft (Ethik in der Medizin 4/2003)

  13. "Für palliative Patienten haben wir keinen Platz" - oder der schmerztherapeutische Notfall (Ethik in der Medizin 3/2003)

  14. Therapieabbruch nach nicht gewollter Reanimation. Eine Kasuistik zur Problematik von Patientenverfügungen (Ethik in der Medizin 2/2003)

  15. Wunsch nach In-vitro-Fertilisation bei einer Anlageträgerin für die Huntington-Krankheit – Darf es Behandlungsverweigerung zu Gunsten eines noch nicht gezeugten Kindes geben? (Ethik in der Medizin 1/2003)

  16. Therapieabbruch auf der Intensivstation (Ethik in der Medizin 3/2002)

  17. Zur Frage ethischer Pflichten des Hausarztes bei Behandlungsverweigerung (Ethik in der Medizin 2/2002)

  18. Zur Problematik des mutmaßlichen Willens am Lebensende (Ethik in der Medizin 1/2002)

  19. Nicht verhungern, nicht verdursten – zum Problem der Sondenernährung (Ethik in der Medizin 4/2001)

  20. Perinatale Sterbebegleitung eines schwerstbehinderten Kindes bei infauster Prognose der extrauterinen Lebensfähigkeit – Welchen Stellenwert hat der Elternwille im stationären Klinikalltag? (Ethik in der Medizin 3/2001)

  21. Zur Frage der Chancen der Operation bei einem Patienten, der Bluttransfusionen ablehnt (Ethik in der Medizin 1/2001)

  22. Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen? (Ethik in der Medizin 2/1999)

Organtransplantation

Bei der Organtransplantation gibt es einerseits die Entnahme von Organen eines Lebenden zwecks Organspende, wie zum Beispiel einer Niere. Dies ist zulässig, weil der Spender der Entnahme davor natürlich explizit zustimmen muss.

Bei einem Verstorbenen könnte in diesem Punkt rasch ein ethischer Konflikt entstehen.
Nach österreichischem Recht ist es zulässig, einem Leichnam Organe zu entnehmen, wenn dadurch ein anderes Leben gerettet oder die Gesundheit eines Anderen wiederhergestellt werden kann. Allerdings hat jeder das Recht diese Prozedur zu verhindern, indem er sich ins Widerspruchsregister des Staates Österreich einträgt.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung weist der Patient an, an welchen Werten sich die Ärzte orientieren sollen, wenn er nicht mehr kommunikationsfähig ist. Weiters kann angegeben werden, welche Behandlungen durchzuführen und welche zu unterlassen sind. Auch Vertrauenspersonen können vermerkt werden, die anstelle des Patienten Entscheidungen über weiteres Vorgehen treffen, ist der Patient unfähig für sich selbst zu entscheiden.

Seit 1. Juni 2006 gibt es in Österreich ein neues Patientenverfügungsgesetz.
Unterschieden wird hier zwischen einer "verbindlichen", die nach ärztlicher Beratung von Anwalt oder Notar unterzeichnet wird und 5 Jahre gültig ist, und einer "beachtlichen" Patientenverfügung, die Ärzten als Orientierung dienen soll.

Des weiteren wird vermerkt, was "Sterben in Würde" für den Patienten bedeutet. Der Mediziner hat sich daran zu orientieren.

Sterbehilfe

Sterbehilfe bezeichnet Handlungen, die das Leben eines Sterbenden oder schwerstkranken Patienten in seinem Willen beenden. Man unterscheidet grob drei Formen der Sterbehilfe:
  • Aktive Sterbehilfe: Der Arzt führt durch eine Überdosis von Schmerzmitteln den Tod herbei oder ist dem Patienten beim Suizid behilflich. In einigen Ländern erlaubt, ist die aktive Sterbehilfe in Österreich strafrechtlich verboten und wird rechtlich durch die Paragraphen Mord (§ 75 StGB), Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) und Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) abgedeckt und mit Freiheitsstrafe geahndet.

  • Passive Sterbehilfe: Es werden keine lebensverlängerten Maßnahmen durchgeführt. Rechtfertigung bietet hier eine mögliche Patientenverfügung des Patienten.

  • Indirekte Sterbehilfe: Es werden Medikamente zur Linderung von Beschwerden verabreicht, die allerdings die Lebenserwartung verkürzen. Anwendung findet sie in der Palliativmedizin.
Vergleiche:
Martin Amerbauer, Erste Schritte in der Philosophie: Einheit 6: Angewandte Ethik