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Glossar

 

Abdomen
 
Unter Abdomen (lat.) versteht man die Bauchregion.

 

 

 

Abstrich- oder Abklatschzytologie (Exfoliativzytologie)

 

Oberfläch abgeschilferte Zellen werden ausgestrichen und schließlich untersucht. Zu den typischen Fällen gehört die gynokologische Abstrichzytologie im Rahmen der Krebsvorsorge.

 

 

 

Autopsie
 
Autopsie wird als Synonym für Obduktion verwendet.

 

 

 
Aspirationszytologie (Punktionszytologie)
 
Mittels gezielter Punktion wird das zu untersuchende Material aus einem Körperbereich oder Herdbefund entnommen. Klassische Anwendungen sind die Knochenmarkszytologie oder gezielte Tumorpunktionen (z.b. Lymphknoten, Schilddrüse, etc.) . Hier werden die Zellen auf Abschilferungsprozeß untersucht.

 

 


ÄrzteG
Ärztegesetz - Anzeigepflicht
 

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht
§ 54 Ärztegesetz 1998 i.d.F. BGBl. I Nr. 91/2002

 

(1) Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

 

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
2. ...
3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.

 

(3) ...

 
(4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass
1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
2. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist.
 

(5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

 

(6) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.